Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, er habe bei der Papierbeschaffung sehr wohl mitgewirkt, indem er den schweizerischen Behörden seine ID-Karte, den Führerschein sowie die Geburtsurkunde aufforderungsgemäss ausgehändigt habe (act. 14), kann ihm nicht gefolgt werden. Bezüglich der Papierbeschaffung ist festzuhalten, dass es sich bei den genannten Dokumenten nicht um Reisedokumente handelt. Auch wenn der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben seinen Reisepass den Schleppern ausgehändigt habe (MI-act. 71), geht aus den Akten nicht hervor, dass er sich selbstständig darum bemüht hätte, an einen neuen Reisepass zu gelangen.