Nachdem auf den 21. Juli 2023 bereits ein Rückflug nach Sri Lanka gebucht werden konnte (MI-act. 91 ff.), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c).