desverwaltungsgerichts E-1034/2020 vom 11. April 2023, Erw. 5 [MIact. 45 ff.]), sondern lediglich auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka hinweist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht erkennbar. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen anerkannt und für ihn am 20. Juni 2023 ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 95).