Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft worden ist, hat der Haftrichter diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition und die Haftgenehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217, Erw. 2), was hier nicht der Fall ist, nachdem der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2023 eine aktuelle und konkrete persönliche Gefährdung weder substantiiert dargelegt noch belegt hat (so auch Urteil des Bun-