Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka gemäss der Resolution des UNO-Menschenrechts- rats vom 23. März 2021 besorgniserregend sei, weshalb die Wegweisung aus rechtlicher Sicht unzulässig sei (act. 15 f.). Dem kann nicht gefolgt werden.