2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 77 Abs. 1 lit. a AIG). Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.). Der Asylentscheid erwuchs damit in Rechtskraft. Damit liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.