Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.57 / nk ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2018 ille- gal in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 9). Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 17. März 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.), womit der Entscheid vom 17. März 2020 in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben vom 24. April 2023 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 22. Mai 2023 zu verlassen, und ermahnte ihn, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 55 f.). Mit Vorladung vom 28. April 2023 zum Ausreisegespräch forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 58 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2023 gab der Gesuchsgeg- ner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Ausserdem gab er an, keinen Reisepass zu besitzen und seine Identitätskarte dem SEM abgegeben zu haben (MI-act. 67 ff.). Am selben Tag stellte das MIKA beim SEM ein Gesuch um Rückkehrunterstützung (MI-act. 76). Nachdem die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lanki- schen Staatsangehörigen anerkannt hatten (MI-act. 84), meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 19. Juni 2023 für einen Linienflug nach Colombo an (MI-act. 86 ff.). Am darauffolgenden Tag bestätigte das SEM eine Flug- buchung per 21. Juli 2023 (MI-act. 91 ff.). Daraufhin stellten die sri-lanki- schen Behörden dem Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument aus (MI- act. 95). Am 12. Juli 2023, 09.48 Uhr wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen und dem MIKA zu- geführt (MI-act. 112 ff.). -3- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. Juli 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 112 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 12. Juli 2023, 09.48 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 9. September, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 13. Juli 2023, 16.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 4 f.). D. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reichte seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 12 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlas- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, -4- AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 12. Juli 2023, 09.48 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwen- dung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 77 Abs. 1 lit. a AIG). Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.). Der Asylentscheid erwuchs da- mit in Rechtskraft. Damit liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. -5- Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, dass die Menschen- rechtslage in Sri Lanka gemäss der Resolution des UNO-Menschenrechts- rats vom 23. März 2021 besorgniserregend sei, weshalb die Wegweisung aus rechtlicher Sicht unzulässig sei (act. 15 f.). Dem kann nicht gefolgt wer- den. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft worden ist, hat der Haftrichter diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition und die Haftgenehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsent- scheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217, Erw. 2), was hier nicht der Fall ist, nachdem der Gesuchsgegner in seiner Stellung- nahme vom 13. Juli 2023 eine aktuelle und konkrete persönliche Gefähr- dung weder substantiiert dargelegt noch belegt hat (so auch Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1034/2020 vom 11. April 2023, Erw. 5 [MI- act. 45 ff.]), sondern lediglich auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka hinweist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht er- kennbar. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Ge- suchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen anerkannt und für ihn am 20. Juni 2023 ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 95). Nachdem auf den 21. Juli 2023 bereits ein Rückflug nach Sri Lanka ge- bucht werden konnte (MI-act. 91 ff.), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haft- grund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person un- tertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage fest- gesetzt wurde. 3.2. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 23. Mai 2023 zu Protokoll, dass er keine Reisepapiere habe und nicht nach -6- Sri Lanka zurückkehren wolle (MI-act. 67 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 76). Infolgedessen reichte das SEM bei der sri-lankischen Vertretung ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgeg- ner ein (MI-act. 74). Am 8. Juni 2023 teilte es dem MIKA mit, der Gesuchs- gegner sei durch die sri-lankischen Behörden identifiziert und die Ausstel- lung eines Ersatzreisedokuments sei – unter Voraussetzung einer beste- henden Flugbuchung – zugesichert worden (MI-act. 84 f.). Am 20. Juni 2023 wurde das Ersatzreisepapier schliesslich ausgestellt (MI-act. 95). Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, er habe bei der Papierbeschaf- fung sehr wohl mitgewirkt, indem er den schweizerischen Behörden seine ID-Karte, den Führerschein sowie die Geburtsurkunde aufforderungsge- mäss ausgehändigt habe (act. 14), kann ihm nicht gefolgt werden. Bezüg- lich der Papierbeschaffung ist festzuhalten, dass es sich bei den genannten Dokumenten nicht um Reisedokumente handelt. Auch wenn der Gesuchs- gegner gemäss eigenen Angaben seinen Reisepass den Schleppern aus- gehändigt habe (MI-act. 71), geht aus den Akten nicht hervor, dass er sich selbstständig darum bemüht hätte, an einen neuen Reisepass zu gelangen. Der Gesuchsgegner gab denn auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft beim MIKA selbst zu Protokoll, er habe gar nichts unternommen, um Reisedokumente zu erhal- ten (MI-act. 113). Somit hat der Gesuchsgegner die Beschaffung der erfor- derlichen Reisepapiere gänzlich den Behörden überlassen, womit die Vor- aussetzung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Der Gesuchsgegner wendet sodann ein, er habe am 11. Mai 2023 und so- mit vor Ablauf der angesetzten Ausreisefrist einen Anwalt mandatiert, um ein Wiedererwägungs- bzw. Härtefallgesuch beim SEM zu stellen. Besag- ter Anwalt habe aufgrund seiner Ferienabwesenheit noch keine rechtlichen Schritte einleiten können. Dies sei jedoch dem Gesuchsgegner nicht zu Lasten auszulegen (act. 15). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gesuchsgegner seither ein Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuch gestellt hätte. Ausserdem regelt Art. 17 Abs. 1 AIG, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragt haben, den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, sofern ihnen kein prozeduraler Aufenthalt gewährt wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dem Gesuchsgegner kein prozeduraler Aufenthalt bewilligt, sodass er die Schweiz spätestens bis am 22. Mai 2023 hätte verlassen müssen (MI-act. 55 f.), was er nicht getan hat, womit die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls erfüllt ist. Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid betreffend den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetz- ter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er – wie soeben aufgezeigt – die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer -7- Behörden überlassen hat, sind die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Deshalb ist – entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 13. Juli 2023 – beim Haftgrund von Art. 77 AIG unbeachtlich, ob eine konkrete Un- tertauchensgefahr besteht (act. 14). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 77 Abs. 3 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist aufgrund seiner wiederholten Weigerung zur Ausreise jedoch nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Auch macht der Ge- suchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. -8- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Juli 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 9. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 13. Juli 2023; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Huber Käser