Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Das MIKA hat jedoch anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, es werde eine erneute Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Auftrag geben (Protokoll S. 4, act. 23). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.79 einreichen.