Der Gesuchsgegner hat wiederholt mitgeteilt, er werde nicht freiwillig nach Russland zurückkehren und weigere sich, den schweizerischen Behörden seinen Reisepass auszuhändigen (vgl. vorne Erw. II/2.4). Er ist damit offensichtlich nicht bereit, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Weiter scheiterte die Ausschaffung bislang auch an der (einstweiligen) Weigerung Russlands, den Gesuchsgegner zurückzunehmen und ein Ersatzreisedokument auszustellen.