5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bei Anordnung der Durchsetzungshaft bereits 8 ½ Monate in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 – 12. Juli 2023). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 26. April 2023 geendet und die Haft kann i.S.v. Art. 79 Abs. 2 AIG längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 12. August 2023, 12.00 Uhr, an. Da die Dauer von sechs Monaten bereits überschritten ist, müssen vorliegend die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein.