3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. Insbesondere ist die gesundheitliche Betreuung des Gesuchsgegners gewährleistet. Er wird mehrmals wöchentlich von einer medizinischen Fachperson untersucht (Protokoll S. 3, act. 22). Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner – trotz des Hungerstreiks – in einem guten Allgemeinzustand befindet (MI-act. 578).