Die mehrfach vom Gesuchsgegner geäusserte Bereitschaft, in die Ukraine auszureisen (MI-act. 34, 479, 490, 536), ändert daran nichts, da eine allfällige Visumserteilung für die Ukraine ebenfalls das Vorliegen eines Reisepasses voraussetzen würde (MI-act. 485). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.