Der Gesuchsgegner weigert sich, nach Russland zurückzukehren, und verweigert auch die Kooperation bezüglich der Beschaffung seines Reisepasses bzw. verhält sich diesbezüglich widersprüchlich, indem er anfänglich angab, zwar einen Reisepass zu besitzen, ihn aber nicht beibringen zu wollen (MI-act. 76), und später ausführte, er habe ihn vernichten lassen (MIact. 345 mit Hinweisen), während er im Schreiben an das SEM vom 8. Mai 2023 vorbringen liess, er besitze einen Reisepass der Tschetschenischen Republik Itschkerien, der sich bei den Akten befinde (MI-act. 536 f.). Dieser Pass liegt jedoch weder dem SEM noch dem MIKA vor.