Der Gesuchsgegner ist erklärtermassen nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 49, 71 f., 324, 490, 536; Protokoll S. 4, act. 23). Grundsätzlich stünden für eine Rückführung nach Russland alle Vollzugsmöglichkeiten offen, wobei es bei DEPU-Rückflügen derzeit Schwierigkeiten gibt. DEPA-Rückflüge sowie Sonderflüge via Belgrad oder Istanbul sind jedoch möglich (MI-act. 485). Dies bestätigte das MIKA an- -8- lässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 22). Da der Gesuchsgegner jedoch über keine Reisedokumente verfügt bzw. diese nicht aushändigen will, müssen solche zunächst beschafft werden.