Mit Entscheiden vom 29. Juli 2022 und vom 11. Januar 2023 ordnete das SEM jeweils an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 19 ff., 311 ff.). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.