Am 29. Juli 2022 verweigerte das SEM dem Gesuchsgegner die vorübergehende Schutzgewährung und wies ihn aus der Schweiz weg (MIact. 19 ff.). Die Wegweisung wurde durch das SEM im Rahmen der Abweisung des Asylgesuchs mit Entscheid vom 11. Januar 2023 bestätigt (MIact. 311 ff.). Beide Entscheide des SEM wurden vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 92 ff., 420 ff., 462 ff.). Damit liegen sogar zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.