B. Am 12. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchsgegner habe den Einstieg ins Fahrzeug zwecks Zuführung zum MIKA verweigert (MIact. 582). Hierauf ordnete das MIKA, unter Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine Durchsetzungshaft an, welche dem Gesuchsgegner gleichentags wie folgt eröffnet wurde (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 12. Juli 2023, 12:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 12. August 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.