Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.56 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bettina Attenberger, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Russland amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist russischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 13. April 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz ein Gesuch um Gewäh- rung des Schutzstatus S (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 20). Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S ab, wies den Ge- suchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 19 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 ab (MI-act. 92 ff.). Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI- act. 56 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichen- tags die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI- act. 75 ff.). Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.79; MI-act. 131 ff.). Während der Ver- handlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stel- len (MI-act. 135). Am 3. November 2022 liess der Gesuchsgegner durch das HEKS beim SEM ein Asylgesuch einreichen und beantragte die Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft (MI-act. 145). Mit E-Mail vom 18. November 2022 orientierte das HEKS das MIKA über das beim SEM eingereichte Asyl- und Haftentlassungsgesuch (MI- act. 148). Das MIKA übermittelte das Haftentlassungsgesuch dem Verwal- tungsgericht mit dem Antrag auf Abweisung (MI-act. 151). Mit Urteil vom 22. November 2022 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch nicht ein (WPR.2022.84; MI-act. 153 ff.). Am 12. Dezember 2022 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Verlegung des Gesuchsgegners vom Ausschaffungszentrum Aarau in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) per 3. Januar 2023 (MI-act. 214). -3- Ein weiteres, beim MIKA am 23. Dezember 2022 eingegangenes Haftent- lassungsgesuch (MI-act. 245 ff.), wies der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts mit Urteil vom 5. Januar 2023 ab (WPR.2022.93; MI-act. 295 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (MI- act. 405 ff.). Am 11. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 311 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 ab (MI-act. 420 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner am 7. März 2023 ein Revisionsgesuch ein, wo- raufhin das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2023 zunächst den superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte (MI-act. 453). Mit Urteil E-1301/2023 vom 14. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab (MI-act. 462 ff.). Die am 16. Januar 2023 vom MIKA angeordnete Verlängerung der Aus- schaffungshaft (MI-act. 328 ff.) wurde mit Urteil des Einzelrichters des Ver- waltungsgerichts vom 20. Januar 2023 bis zum 26. April 2023 bestätigt (WPR.2023.2; MI-act. 353 f.). Am 29. März 2023 informierte das SEM das MIKA, es habe eine negative Antwort des russischen Innenministeriums auf den gestellten Rücküber- nahmeantrag betreffend den Gesuchsgegner erhalten, wobei sich der Lei- ter der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Bern erstaunt über die Antwort gezeigt und versprochen habe, den Verbindungsoffizier des In- nenministeriums der Botschaft zu beauftragen, umgehend mit der zustän- digen Stelle in Moskau Kontakt aufzunehmen. Weiter stellte das SEM in Aussicht, sich mit dem Polizeiattaché der Botschaft in Verbindung zu set- zen (MI-act. 477). Am 11. April 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem MIKA mit, dieser wolle ein Visum bei der ukrainischen Bot- schaft beantragen, um eine Ausschaffung nach Russland zu vermeiden und stattdessen nach Odessa zu seiner Ehefrau zurückkehren zu können. Zudem wurde angefragt, ob der Gesuchsgegner den Termin bei der Bot- schaft persönlich wahrnehmen könne (MI-act. 479 f.). Am 14. April 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, gemäss Information der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft könnten russische Staatan- gehörige mit abgelaufenem ukrainischen Aufenthaltstitel grundsätzlich ein ukrainisches Visum beantragen; hierfür müsse aber zwingend ein gültiger -4- Reisepass vorliegen. Die Wahrscheinlichkeit der Visumserteilung werde angesichts der aktuellen Situation jedoch als marginal eingeschätzt (MI- act. 486). Gleichentags ordnete das MIKA, nachdem es dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Verlängerung der Ausschaffungshaft an (MI-act. 489 ff., 493 ff.), welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwal- tungsgerichts vom 26. April 2023 bis zum 26. Juli 2023 bestätigt wurde (WPR.2023.36; MI-act. 513 ff.). Am 20. April 2023 reichte das SEM bei den russischen Behörden erneut einen Antrag auf Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI-act. 511). Am 8. Mai 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem SEM im Wesentlichen mit, der Gesuchsgegner sei bereit, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Russland, sondern in die Ukraine. Sie habe bereits mehrfach erfolglos versucht, die ukrainische Bot- schaft zu kontaktieren, um für den Gesuchsgegner ein Visum zu beantra- gen. Zudem teilte die Rechtsvertretung mit, die Werchowna Rada habe mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 die Unabhängigkeit der Tschetscheni- schen Republik Itschkeria anerkannt, weshalb auch der itschkerische Pass des Gesuchsgegners für die ukrainischen Behörden genügen sollte (MI- act. 536 ff.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 ersuchte die selbst gewählte Rechtsver- tretung des Gesuchsgegners die ukrainische Botschaft in Bern, dem Ge- suchsgegner einen Termin zwecks Ausstellung eines Visums zu geben, damit dieser in die Ukraine zu seiner Ehefrau zurückkehren könne. Im Wei- teren brachte die Rechtsvertreterin erneut vor, der Gesuchsgegner sei im Besitz eines Passes der Tschetschenischen Republik Itschkeria (MI- act. 539 ff.). Am 16. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA auf telefonische Anfrage mit, der Kontakt mit den russischen Behörden sei zwar weiterhin vorhanden, aufgrund des Krieges mit der Ukraine jedoch schwieriger und langwieriger als vorher. Zudem sei die Anerkennung des Gesuchsgegners durch die russischen Behörden nach wie vor hängig (MI-act. 545). Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchs- gegner befinde sich seit dem 14. Juni 2023 im Hungerstreik und verweigere jegliche Nahrungsaufnahme, nehme jedoch Flüssigkeit zu sich (MI- act. 543 f., 546 ff.). Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA erneut mit, der Gesuchsgegner befände sich weiterhin im Hungerstreik. Er sei am 30. Juni 2023 von einem Arzt untersucht worden und befinde sich soweit in gutem Allgemeinzustand (MI-act. 555). -5- Am 6. Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Auskunft betref- fend den Stand der Papierbeschaffung (MI-act. 561), worauf das SEM glei- chentags angab, es warte nach wie vor auf eine Antwort der russischen Behörden bezüglich dem Rückübernahmegesuch vom 19. April 2023. Auf- grund der bestehenden Situation könne es jedoch keine seriöse Einschät- zung abgeben, wann mit einer Antwort zu rechnen sei (MI-act. 562). Am 6. Juli 2023 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Zuführung des Gesuchsgegners am 12. Juli 2023 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 558). B. Am 12. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchsgegner habe den Einstieg ins Fahrzeug zwecks Zuführung zum MIKA verweigert (MI- act. 582). Hierauf ordnete das MIKA, unter Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine Durchsetzungshaft an, welche dem Gesuchsgeg- ner gleichentags wie folgt eröffnet wurde (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 12. Juli 2023, 12:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 12. August 2023, 12.00 Uhr, angeord- net. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. 4. Die am 27. Oktober 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird per Beginn der Durchsetzungshaft beendet. C. Der Gesuchsgegner hat die Teilnahme an der heutigen Verhandlung be- treffend Überprüfung der Durchsetzungshaft verweigert, erklärte sich je- doch einverstanden, dass diese ohne ihn durchgeführt wird (Protokoll S. 2, act. 21). Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden die Vertreterin des MIKA und der Vertreter des Gesuchsgegners befragt. D. Das MIKA beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 23). -6- Der Gesuchsgegner beantragte Folgendes (Protokoll S. 4, act. 23): Die Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlas- sung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchsetzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit An- ordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zu- dem in der Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft bis zum 26. Juli 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.36 vom 26. April 2023). Am 12. Juli 2023 verweigerte der Ge- suchsgegner die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA. Hierauf ordnete das MIKA gleichentags die Durchset- zungshaft für einen Monat an und hielt fest, die am 27. Oktober 2022 an- geordnete Ausschaffungshaft ende mit Beginn der Durchsetzungshaft (act. 1 ff.). Die heutige Verhandlung begann um 08.55 Uhr; das Urteil wurde um 09.35 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung frist- gerecht erfolgte. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durch- setzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaf- fungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). -7- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, hinsichtlich des Voll- zugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür vorerst notwendigen Papierbeschaffung zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt. Am 29. Juli 2022 verweigerte das SEM dem Gesuchsgegner die vorüber- gehende Schutzgewährung und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 19 ff.). Die Wegweisung wurde durch das SEM im Rahmen der Abwei- sung des Asylgesuchs mit Entscheid vom 11. Januar 2023 bestätigt (MI- act. 311 ff.). Beide Entscheide des SEM wurden vom Bundesverwaltungs- gericht letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 92 ff., 420 ff., 462 ff.). Damit liegen sogar zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Entscheiden vom 29. Juli 2022 und vom 11. Januar 2023 ordnete das SEM jeweils an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 19 ff., 311 ff.). Er verblieb je- doch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner ist erklärtermassen nicht bereit, freiwillig in sein Hei- matland zurückzukehren (MI-act. 49, 71 f., 324, 490, 536; Protokoll S. 4, act. 23). Grundsätzlich stünden für eine Rückführung nach Russland alle Vollzugsmöglichkeiten offen, wobei es bei DEPU-Rückflügen derzeit Schwierigkeiten gibt. DEPA-Rückflüge sowie Sonderflüge via Belgrad oder Istanbul sind jedoch möglich (MI-act. 485). Dies bestätigte das MIKA an- -8- lässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 22). Da der Ge- suchsgegner jedoch über keine Reisedokumente verfügt bzw. diese nicht aushändigen will, müssen solche zunächst beschafft werden. Am 29. März 2023 informierte das SEM das MIKA, es habe eine negative Antwort des russischen Innenministeriums auf den gestellten Rücküber- nahmeantrag betreffend den Gesuchsgegner erhalten (MI-act. 477). In der Folge ersuchte das SEM am 20. April 2023 erneut um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 511 f.), hat jedoch bis heute keine Antwort be- kommen. Das SEM hält zudem fest, es könne keine seriöse Einschätzung machen, wann mit einer Antwort zu rechnen sei (MI-act. 562). Der Gesuchsgegner weigert sich, nach Russland zurückzukehren, und ver- weigert auch die Kooperation bezüglich der Beschaffung seines Reisepas- ses bzw. verhält sich diesbezüglich widersprüchlich, indem er anfänglich angab, zwar einen Reisepass zu besitzen, ihn aber nicht beibringen zu wol- len (MI-act. 76), und später ausführte, er habe ihn vernichten lassen (MI- act. 345 mit Hinweisen), während er im Schreiben an das SEM vom 8. Mai 2023 vorbringen liess, er besitze einen Reisepass der Tschetschenischen Republik Itschkerien, der sich bei den Akten befinde (MI-act. 536 f.). Dieser Pass liegt jedoch weder dem SEM noch dem MIKA vor. In seinem Schrei- ben an das SEM vom 30. Mai 2023 ist abermals von seinem russischen Reisepass die Rede, auf den er jedoch aktuell keinen Zugriff habe (MI- act. 540). Die Renitenz des Gesuchsgegners äussert sich insbesondere auch darin, dass er sich seit dem 14. Juni 2023 – nach der Zeit vom 11. bis 24. November 2022 (MI-act. 140 und 159 in Akten WPR.2022.93) nunmehr zum zweiten Mal seit seiner Festnahme am 27. Oktober 2022 – im Hunger- streik befindet, weil er mit der ganzen Situation nicht einverstanden sei (MI- act. 543). Die mehrfach vom Gesuchsgegner geäusserte Bereitschaft, in die Ukraine auszureisen (MI-act. 34, 479, 490, 536), ändert daran nichts, da eine allfällige Visumserteilung für die Ukraine ebenfalls das Vorliegen eines Reisepasses voraussetzen würde (MI-act. 485). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die erneute Verlängerung der Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen aus- geschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.4), -9- haben die russischen Behörden dem Rückübernahmeantrag des SEM noch nicht zugestimmt. Gemäss Auskunft des SEM ist nicht abschätzbar, wann mit einer Antwort zu rechnen ist (MI-act. 562). Folglich ist eine Aus- schaffung des Gesuchsgegners gegen seinen Willen momentan nicht mög- lich. Eine Ausschaffung wäre im vorliegenden Fall lediglich möglich, wenn der Gesuchsgegner seinen Reisepass den Behörden aushändigen würde, was er vorderhand aber nicht tut. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Ge- suchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint werden muss. Die erneute Verlängerung der Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher un- zulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme als der Durchsetzungshaft dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. Insbe- sondere ist die gesundheitliche Betreuung des Gesuchsgegners gewähr- leistet. Er wird mehrmals wöchentlich von einer medizinischen Fachperson untersucht (Protokoll S. 3, act. 22). Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner – trotz des Hungerstreiks – in einem guten Allgemeinzustand befindet (MI-act. 578). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Dies umso weniger, als das MIKA in Zusammenarbeit mit dem SEM bereits mehrfach versucht hat, die russischen Behörden zur Rückübernahme des Gesuchs- gegners (und damit verbunden zur Identifikation und Ausstellung eines Ersatzreisepapiers) zu bewegen. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden koope- - 10 - riert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterla- gen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bei Anordnung der Durchsetzungshaft bereits 8 ½ Monate in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 – 12. Juli 2023). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 26. April 2023 geendet und die Haft kann i.S.v. Art. 79 Abs. 2 AIG längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 12. August 2023, 12.00 Uhr, an. Da die Dauer von sechs Monaten bereits überschritten ist, müssen vorlie- gend die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein. Der Gesuchsgegner hat wiederholt mitgeteilt, er werde nicht freiwillig nach Russland zurückkehren und weigere sich, den schweizerischen Behörden seinen Reisepass auszuhändigen (vgl. vorne Erw. II/2.4). Er ist damit of- fensichtlich nicht bereit, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, wo- mit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Weiter schei- terte die Ausschaffung bislang auch an der (einstweiligen) Weigerung Russlands, den Gesuchsgegner zurückzunehmen und ein Ersatzreisedo- kument auszustellen. Durch dieses Verhalten des Nicht-Schengen-Staates Russland verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderli- chen Unterlagen, womit auch die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgeg- ners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftdauer nicht zu beanstanden. Da die Durchset- zungshaft am 12. Juli 2023 begann, endet diese jedoch bereits am 11. Juli 2023, und nicht, wie durch das MIKA verfügt, am 12. August 2023. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. - 11 - 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer mil- deren Massnahme im Sinne einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungs- fähig. Das MIKA hat jedoch anlässlich der heutigen Verhandlung angege- ben, es werde eine erneute Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Ge- suchsgegners in Auftrag geben (Protokoll S. 4, act. 23). Insgesamt sind kei- nerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.79 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA den Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – ins- besondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleich- zeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Ver- handlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungs- gericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzu- reichen. - 12 - 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Juli 2023 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 11. Au- gust 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 13 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Huber Würsch