Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist vorliegend überdies ohnehin nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 6, act. 21) reicht eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner sich mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen hat und erhebliche Zweifel bestehen, dass sich der Gesuchsgegner an eine Meldepflicht halten würde.