6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Da der Gesuchsgegner jedoch bereits am 10. Juli 2023 aus der strafprozessualen Haft entlassen und migrationsrechtlich festgenommen wurde (MI-act. 346 ff.), endet die angeordnete Ausschaffungshaft bereits am 9. Oktober 2023, und nicht wie durch das MIKA verfügt, am 11. Oktober 2023.