Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz den entsprechenden Aufforderungen des MIKA (MI-act. 81, 372) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen und sich mit der Behauptung begnügt, er sei Staatenlos. Dies, obschon seine Eltern und seine Geschwister über bosnische Identitätsdokumente verfügten bzw. verfügen. Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt.