Der Gesuchsgegner gab auf Nachfrage zu Protokoll, es gehe ihm gut, und er machte keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend, welche seine Reisefähigkeit einschränken würden (Protokoll S. 5, act. 20). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner reisefähig ist. -7- Nach dem Gesagten stehen – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen.