Mit Urteil vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Lenzburg gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 54 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 67). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. -6- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.