Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. Juli 2023 aus dem Strafvollzug entlassen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Juli 2023, 15.40 Uhr; das Urteil wurde um 16.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.