A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zu Folge im Jahr 1987 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos zwei Asylverfahren und lebte und arbeitete danach, unterbrochen durch Aufenthalte in Frankreich, in der Schweiz, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen (Protokoll S. 4, act. 19).