Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.55 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Mirjam Tinner, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Serbien z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zu Folge im Jahr 1987 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos zwei Asylverfahren und lebte und arbeitete danach, unterbrochen durch Aufenthalte in Frankreich, in der Schweiz, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen (Protokoll S. 4, act. 19). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 54 ff.). Gleichentags trat der Gesuchsgegner die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe im Bezirksgefängnis Lenzburg an (MI-act. 84 f.). Das Urteil vom 25. August 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 81). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diesen auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz in den Kosovo auszuschaffen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 81 f.). Hierauf teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit persönlich verfasstem Schreiben vom 15. Oktober 2021 mit, er könne keine Reisedokumente beschaffen da er staatenlos und nicht kosovarischer Staatsangehöriger sei. Er sei deshalb auch nicht bereit, freiwillig in den Kosovo auszureisen. Am 22. Oktober 2021 lehnte Frankreich die Wiederaufnahme des Gesuchsgegners ab (MI-act. 98 ff.). Gleichentags stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem MIKA ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums vom 23. Februar 2018 zu, worin dieses den Gesuchsgegner als kosovarischen Staatsangehörigen anerkannte und einer Rückkehr in den Kosovo zustimmte. Zudem stellte das SEM dem MIKA ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument für eine Ausreise in den Kosovo, gültig ab 1. April 2021, zu (MI-act. 101 ff.). Hierauf meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Pristina für den 29. Oktober 2021 an (MI-act. 106 ff.). Am 29. Oktober 2021 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe sich geweigert, den für ihn gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 115). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 3. November 2021 für einen begleiteten Flug nach Pristina an, der auf den 15. Dezember 2021 bestätigt wurde (MI- act. 129 ff.). -3- Am 25. November 2021 teilte das Amt für Justizvollzug dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund einer defekten Herzklappe im Spital (MI-act. 147). Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2021 sei die Rückführung des Gesuchsgegners aus medizinischer Sicht nicht möglich (MI-act. 159 f.), weshalb der Flug vom 15. Dezember 2021 annulliert wurde (MI-act. 164). In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, im Anschluss an die Haftentlassung vom 30. Dezember 2021, sich umgehend in die Kantonale Unterkunft in Buchs zu begeben (MI-act. 176 f.). Am 27. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner am Herz operiert (MI- act. 199, 203 ff.). Im Anschluss an diverse medizinische Nachkontrollen (MI-act. 245 ff.) lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 5. August 2022 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 269). Anlässlich dieses Gespräches, teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, die kosovarischen Behörden hätten ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt. Da der Gesuchsgegner gemäss vorliegender Information medizinisch in der Lage sei, einen Flug in den Kosovo anzutreten, werde das MIKA einen solchen für ihn buchen. Der Gesuchsgegner gab an, er verfüge nicht über die kosovarische Staatsangehörigkeit, er würde sich aber bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren (MI-act. 272 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung (MI-act. 274 ff., 279 ff.) und meldete den Gesuchsgegner erneut für einen Flug an, der auf den 22. August 2022 bestätigt wurde (MI-act. 284 f.). Am 22. August 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner befände sich nicht mehr in der Kantonalen Unterkunft (MI-act. 297). Am drauffolgenden Tag schrieb das MIKA den Gesuchsgegner zur Verhaftung aus (MI-act. 301 ff.) und teilte dem SEM am 19. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 24. August 2022 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 304). Am 26. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI- act. 323 ff.). Der Gesuchsgegner befand sich bis am 10. Juli 2023 im Gefängnis Pfäffikon in Sicherheitshaft (MI-act. 345 ff.) und wurde anschliessend migrationsrechtlich festgenommen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 350 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. Juli 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 370 ff.). Im Anschluss an die -4- Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. Juli 2023, 16.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 11. Oktober 2023 angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 20). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5 f., act. 20 f.): 1. Auf den Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei Herr A. unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Subeventualtier sei als Ersatzmassnahme Herr A. die Auflage zu erteilen, sich im Asylzentrum Buchs den Behörden zur Verfügung zu halten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und -5- Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. Juli 2023 aus dem Strafvollzug entlassen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Juli 2023, 15.40 Uhr; das Urteil wurde um 16.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Lenzburg gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 54 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 67). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. -6- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners brachte sinngemäss vor, eine Wegweisung des Gesuchsgegners in den Kosovo sei undurchführbar, da dieser staatenlos, und eben gerade nicht kosovarischer Staatsangehöriger sei (Protokoll S. 3, act. 18). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reichte zwar anlässlich der heutigen Verhandlung ein Schreiben einer Rechtsanwältin vom 23. Juni 2023 ein. Diesem Schreiben wurde eine Stellungnahme eines Mitarbeiters des kosovarischen Konsulats in Zürich vom 21. Juni 2023 beigefügt, in welchem der Mitarbeiter ausführt, der Kosovo sei mittlerweile der Ansicht, der Gesuchsgegner sei nicht kosovarischer Staatsangehöriger, weshalb eine Rückübernahme verweigert werde (act. 28 ff.). Der Gesuchsgegner wurde jedoch bereits am 23. Februar 2018 vom kosovarischen Innenministerium als kosovarischer Staatsangehöriger anerkannt und es wurde einer Rückübernahme zugestimmt (MI-act. 101). Zudem wurde für den Gesuchsgegner am 1. April 2021 durch das EJPD ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument ausgestellt (MI-act. 102). Da die Stellungnahme eines Mitarbeiters des kosovarischen Konsulats weniger hoch zu gewichten ist, als die Zusage des kosovarischen Innenministeriums, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor in den Kosovo ausgeschafft werden kann. Daran ändert nichts, dass die Ausschaffungsmöglichkeit aufgrund des Schreibens des Mitarbeiters des kosovarischen Konsulats wohl durch das MIKA bzw. das SEM nochmals zu überprüfen sein wird. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner bereits mehrmals für einen Flug, welcher am 29. Oktober 2021, 15. Dezember 2021 bzw. am 22. August 2022, hätte erfolgen sollen, angemeldet werden konnte (MI- act. 106 ff., 119 ff., 284 f.). Dass diese Flüge annulliert werden mussten, ist allein dem renitenten Verhalten des Gesuchsgegners sowie seiner gesundheitlichen Situation, geschuldet (MI-act. 114, 164, 297). Es zeigt jedoch, dass eine Ausschaffung des Gesuchsgegners in den Kosovo in tatsächlicher Hinsicht problemlos möglich ist. Der Gesuchsgegner gab auf Nachfrage zu Protokoll, es gehe ihm gut, und er machte keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend, welche seine Reisefähigkeit einschränken würden (Protokoll S. 5, act. 20). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner reisefähig ist. -7- Nach dem Gesagten stehen – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 90, 372; Protokoll S. 5, act. 20). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner während längerer Zeit als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 304), und er sich mehrfach verbal -8- und physisch weigerte, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz den entsprechenden Aufforderungen des MIKA (MI-act. 81, 372) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen und sich mit der Behauptung begnügt, er sei Staatenlos. Dies, obschon seine Eltern und seine Geschwister über bosnische Identitätsdokumente verfügten bzw. verfügen. Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Kosovo verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. Anzumerken bleibt, dass aufgrund der Staatsangehörigkeit der Eltern und der Geschwister des Gesuchsgegners eine bosnische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners nicht ausgeschlossen werden kann, dieser sich aber im Falle einer Anerkennung durch Bosnien weigert, nach Bosnien auszureisen (Protokoll S. 5, act. 20). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Da der Gesuchsgegner jedoch bereits am 10. Juli 2023 aus der strafprozessualen Haft entlassen und migrationsrechtlich festgenommen wurde (MI-act. 346 ff.), endet die angeordnete Ausschaffungshaft bereits am 9. Oktober 2023, und nicht wie durch das MIKA verfügt, am 11. Oktober 2023. Der Korrektur des Beginns der Ausschaffungshaft hat das MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt (Protokoll S. 5, act. 20). -9- Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist vorliegend überdies ohnehin nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 6, act. 21) reicht eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner sich mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen hat und erhebliche Zweifel bestehen, dass sich der Gesuchsgegner an eine Meldepflicht halten würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. - 10 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Juli 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 9. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. - 11 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Würsch