Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen Freiheitsberaubung und Entführung, einfacher Körperverletzung und Nötigung verurteilt (MIact. 166 ff.). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit g AIG ebenfalls erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 27). -8- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.