nunmehr anlässlich der heutigen Verhandlung zu einer Ausreise nach Frankreich bereit erklärte (Protokoll S. 3, act. 27). Er weist im Rahmen der heutigen Verhandlung zwar auf ein Visum für Frankreich hin, welches sechs Monate gültig sei (Protokoll S. 3, act. 27). Da besagtes Visum weder in den Akten, noch in den Effekten des Gesuchsgegners vorhanden ist, ist zu bezweifeln, dass der Gesuchsgegner über ein solches Visum verfügt. Eine alternative Ausreise nach Frankreich steht damit nicht zur Diskussion.