Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen anerkannt und für ihn bereits einmal ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MIact. 174). Nachdem regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka bestehen (Protokoll S. 3, act. 27) und ein Rückflug bereits einmal angemeldet wurde (MI-act. 175 ff.), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. -6-