2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. Juli 2023, 22.50 Uhr, angehalten und seit dem 8. Juli 2023, 16.13 Uhr migrationsrechtlich festgehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Juli 2023, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).