1. Die mit Verfügung vom 11.07.2023 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Ausschaffungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend für einen Monat zu erteilen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: