Am 11. Juli 2023, 08.30 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt, welches ihm das rechtliche Gehör betreffend eine Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gewährte (MI-act. 215) und ihn anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 222 ff.).