A. Der Gesuchsgegner reiste am 26. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 ff.). Mit Entscheid vom 28. April 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 10. März 2017 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 25 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 81 ff.).