II. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 -6- VRPG). Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Bei der Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten ist dem trölerischen Charakter der Eingabe des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (§ 3 Abs. 2 des Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD, SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: