Angesichts dessen, dass sowohl die Organisation der Polizei als Teil der Staatsgewalt im Kanton Aargau als auch deren Befugnisse klar gesetzlich geregelt sind, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen. Fragen, an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, werden mit der Beschwerde offensichtlich nicht aufgeworfen. 3. Die Stellungnahme des Rechtsdiensts der Kantonspolizei vom 26. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer inkl. Rapport der Kantonspolizei vom 15. Juni 2023 über die Personenkontrolle vom 10. Juni 2023 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.