die Kantonspolizei, wie die übrigen Behörden, gingen nicht auf ihre Legitimation ein, wähnten sich immer noch als öffentlich-rechtliche Institutionen, wollten aber die illegale Umwandlung in private Kapitalgesellschaften, die handelsrechtlich nicht vollständig gegründet worden seien, nicht eingestehen etc. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern gibt seine – abwegige – Weltanschauung wieder. Angesichts dessen, dass sowohl die Organisation der Polizei als Teil der Staatsgewalt im Kanton Aargau als auch deren Befugnisse klar gesetzlich geregelt sind, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen.