Der Beschwerdeführer bringt gegen die angeordnete Wegweisung selbst keine materiellen Argumente vor, d.h. er macht nicht einmal geltend, diese sei inhaltlich fehlerhaft gewesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen, wonach Behörden Firmen seien, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; die Kantonspolizei, wie die übrigen Behörden, gingen nicht auf ihre Legitimation ein, wähnten sich immer noch als öffentlich-rechtliche Institutionen, wollten aber die illegale Umwandlung in private Kapitalgesellschaften, die handelsrechtlich nicht vollständig gegründet worden seien, nicht eingestehen etc.