Auch wenn letztere Voraussetzung bei nur für kurze Zeit angeordneten Wegweisungen wie der vorliegend zu beurteilenden zu bejahen ist, werden hier doch mit der Beschwerde offensichtlich keine Fragen aufgeworfen, die sich jederzeit wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Der Beschwerdeführer bringt gegen die angeordnete Wegweisung selbst keine materiellen Argumente vor, d.h. er macht nicht einmal geltend, diese sei inhaltlich fehlerhaft gewesen.