im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe am 22. Juni 2023) entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit fehlte im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung. 2.3.2. Es kann sich daher nur noch fragen, ob hier auf das Vorliegen eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann, weil sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.