RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art. 16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kantonspolizei präsentierte. 2.3. 2.3.1. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungsverfügung dauerte vom 10. Juni 2023, 13:30 Uhr bis 11. Juni 2023, 23:59 Uhr. Bereits -5-