Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.52 / sp / we Urteil vom 4. Juli 2023 Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 10. Juni 2023 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle in Q. wurde A. am 10. Juni 2023, 13:30 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau kontrolliert und befragt. Im Nachgang dazu und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei gleichentags gegen A. folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich): 1. Weggewiesen und ferngehalten wird Name(n) A. Geburtsdatum [...]1958 Geschlecht m Beruf Pensionär Heimatort R. Nation CH PLZ, Wohnsitz S. Strasse X-Strasse Telefon C 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Q. / ganzes Gemeindegebiet 3. Die Dauer der Wegweisung gilt Vom 10.06.2023/ 1330 Uhr bis 11.06.2023 / 2359 Uhr 4. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Be- hörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 5. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. -3- B. Gegen diese Verfügung erhob A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juni 2023 (Eingang bei der Kantonspolizei am 23. Juni 2023) Beschwerde und stellte folgende Anträge:  Aberkennung der Rechtswirksamkeit Ihrer amtsanmassenden "Verfügung Wegweisung" in Q..  Aufforderung zum Nachweis der Legitimation für hoheitliche Hand- lungsbefugnisse der Firma "Aargauerpolizei Polizei ,Mepo T." und ihrer Funktionäre.  Ankündigung von Ponälen Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 26. Juni 2023 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Da die Massnahme lediglich bis zum 11. Juni 2023, 23.59 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist. 2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. -4- Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der das Verwaltungsgericht folgt, ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Über- prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II 91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschrei- ben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als ein- gereicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persön- liche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art. 16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei präsentierte. 2.3. 2.3.1. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungsverfügung dauerte vom 10. Juni 2023, 13:30 Uhr bis 11. Juni 2023, 23:59 Uhr. Bereits -5- im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postauf- gabe am 22. Juni 2023) entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wir- kung mehr. Damit fehlte im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung. 2.3.2. Es kann sich daher nur noch fragen, ob hier auf das Vorliegen eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann, weil sich die mit der Be- schwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umstän- den jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Auch wenn letztere Voraussetzung bei nur für kurze Zeit angeordneten Wegweisungen wie der vorliegend zu beurteilenden zu bejahen ist, werden hier doch mit der Beschwerde offensichtlich keine Fragen aufgeworfen, die sich jederzeit wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Der Beschwerdeführer bringt gegen die angeordnete Wegweisung selbst keine materiellen Argumente vor, d.h. er macht nicht einmal geltend, diese sei inhaltlich fehlerhaft gewesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen, wonach Behörden Firmen seien, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; die Kantonspolizei, wie die übrigen Behörden, gingen nicht auf ihre Legitimation ein, wähnten sich immer noch als öffentlich-rechtliche Institu- tionen, wollten aber die illegale Umwandlung in private Kapitalgesellschaf- ten, die handelsrechtlich nicht vollständig gegründet worden seien, nicht eingestehen etc. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern gibt seine – ab- wegige – Weltanschauung wieder. Angesichts dessen, dass sowohl die Organisation der Polizei als Teil der Staatsgewalt im Kanton Aargau als auch deren Befugnisse klar gesetzlich geregelt sind, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen. Fragen, an deren Be- antwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, werden mit der Beschwerde offensichtlich nicht aufgeworfen. 3. Die Stellungnahme des Rechtsdiensts der Kantonspolizei vom 26. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer inkl. Rapport der Kantonspolizei vom 15. Juni 2023 über die Personenkontrolle vom 10. Juni 2023 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. II. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 -6- VRPG). Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Bei der Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten ist dem trölerischen Charakter der Eingabe des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (§ 3 Abs. 2 des Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten [Verfahrens- kostendekret, VKD, SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Be- tracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 78.00, gesamthaft Fr. 878.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unter Beilage der Stellungnahme des Rechts- diensts der Kantonspolizei vom 26. Juni 2023 und des Rapports der Kan- tonspolizei vom 15. Juni 2023) die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 4. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger