Für den gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher festzustellen, dass der Gesuchsgegner – entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – (jedenfalls noch) nicht alles Nötige unternommen hat, um seine Rückreise nach Somalia zu ermöglichen, und mithin die Wegweisung nach wie vor auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann. -7- 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.