Die neustens gezeigte Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners ist zwar ernst zu nehmen, bedeutet aber nicht, dass sich damit die Durchsetzungshaft als unnötig erweisen würde. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner bis jetzt noch keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat und mit der somalischen Botschaft noch nicht in Kontakt getreten ist. Es wird sich demnach erst weisen müssen, ob er tatsächlich gewillt ist, sämtliche für seine Rückkehr nach Somalia nötigen Schritte zu unternehmen und ob er den noch zu buchenden Rückflug tatsächlich antreten wird.