2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner zwar inzwischen seine Ausreisebereitschaft angezeigt, jedoch noch keine konkreten Schritte unternommen habe, insbesondere noch keinen Kontakt mit der Heimatvertretung aufgenommen und auch noch keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet habe. Seine Ausreisebereitschaft habe er zudem einzig unter dem Druck der bestehenden Haft erklärt und es sei nicht davon auszugehen, dass diese nach einer Entlassung aus der Haft anhalten werde. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt.