2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. Juni 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.45 vom 1. Juni 2023; MI-act. 429 ff.). Am 14. Juni 2023 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 442). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.