D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 19. Juni 2023 (Eingang) zugestellt (act. 5). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 19. Juni 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft bzw. Umwandlung in eine Ausschaffungshaft sei abzulehnen und der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen (act. 10 f.).