B. Am 14. Juni 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 440 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 28. August 2023, 12.00 Uhr, verlängert. -4- 2. Eventualiter wird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet.