2. Dem Gesuchsgegner war gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, seine Kostennote einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien und der PDAG im Anschluss an die Verhandlung per e-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 14. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.