2.2.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Wegweisungsentscheid des SEM als konsumiert gilt, kein Wegweisungsentscheid vorliegt, die entsprechende Voraussetzung für die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht erfüllt ist und die Ausschaffungshaft deshalb nicht zu bestätigen ist. 3. Da der Gesuchsteller darauf verzichtete, die Haft als Vorbereitungshaft fortzusetzen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.