Anzumerken ist diesbezüglich, dass es entgegen der Auffassung des Gesuchstellers sehr wohl relevant ist, ob sich der Gesuchsgegner nach Erlass der Wegweisungsverfügung im Ausland aufgehalten hat und es Aufgabe des Gesuchstellers gewesen wäre, den Auslandaufenthalt genauer abzuklären, den Gesuchsteller diesbezüglich zu befragen und im Zweifelsfall den Rucksack mit den behaupteten Dokumenten zu beschaffen. -6-